Rettungsdienst Börse
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Rettungsdienst Börse GmbH
§1 Geltungsbereich
(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten zwischen der Rettungsdienst Börse GmbH, (im Folgenden: RETTUNGSDIENST BÖRSE ) und Ihnen als Auftraggeber. Die RETTUNGSDIENST BÖRSE vermittelt freiberufliche Leistungserbringer aus dem Bereich Rettungsdienst Honorarkräfte (m/w/d), die zeitlich begrenzt Aufträge auf Honorarbasis übernehmen. Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2)
Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
(3)
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(4)
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5)
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§2 Pflichten der RETTUNGSDIENST BÖRSE, des Auftraggebers und der Honorarkraft
(1)
Nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber beginnt die RETTUNGSDIENST BÖRSE mit der Suche einer Honorarkraft für den konkreten Einsatz. Sie informiert dazu Honorarkräfte, die für den Einsatz in Betracht kommen per Mail und oder WhatsApp. Die Honorarkraft stellt der RETTUNGSDIENST BÖRSE zur Profilerstellung einen tabellarischen Lebenslauf, den Personalausweis (Vorder- und Rückseite), Abschlusszeugnisse oder ggf. weitere Dokumente zur Verfügung. Die Dokumente müssen grundsätzlich im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Nach Rückmeldung interessierter Honorarkräfte stellt die RETTUNGSDIENST BÖRSE die in Betracht kommenden Honorarkräfte dem Auftraggeber mit deren Profil vor.
(2)
Im Falle einer Entscheidung von dem Auftraggeber und der Honorarkraft für einen konkreten Einsatz, schließen diese vor Auftragsbeginn schriftlich einen Vertrag über die Erbringung der Dienstleistungen.
(3)
Die Rechnungslegung für die von der Honorarkraft erbrachten Dienstleistungen ist gegenüber der dem Auftraggeber zu erfolgen. Rechnungen von der RETTUNGSDIENST BÖRSE sind sofort nach Rechnungszustellung durch den Auftraggeber ohne Abzug zu bezahlen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber RETTUNGSDIENST BÖRSE aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4)
Für die oben beschriebenen Vermittlungsleistungen der RETTUNGSDIENST BÖRSE hat die Honorarkraft – auch im Falle der erfolgreichen Vermittlung – keine Gebühren, Provisionen oder sonstige Entgelte zu zahlen. Sollte die Honorarkraft nach Vertragsschluss mit dem Auftraggeber Honorarverträge ganz oder teilweise und gegen den Willen des Auftraggebers stornieren, so verpflichtet sie sich zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300,00 (dreihundert) € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer an die RETTUNGSDIENST BÖRSE.
(5)
Die Einrichtung übernimmt vor Ort vor Beginn des Dienstleistungsverhältnisses die Prüfung der Identität und Qualifikation unter Vorlage der unter Absatz 1 aufgeführten Dokumente im Original.
(6)
Der Auftraggeber ist verantwortlich vor allem für die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften gegenüber der Honorarkraft.
(7)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Honorarkräfte nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beschäftigen. Sofern eine längere Beschäftigungszeit nur mit behördlicher Genehmigung zulässig ist, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, eine solche Genehmigung zu erwirken.
(8)
Nimmt eine Honorarkraft die Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist die RETTUNGSDIENST BÖRSE bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird die RETTUNGSDIENST BÖRSE von der Vermittlungsverpflichtung frei.
§ 3 Honorareinsätze, Beanstandungen
(1)
Die Honorarkraft verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, sachgerecht, nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der beruflichen Kunst auszuführen.
(2)
Die Honorarkraft setzt ihre eigene Dienstkleidung ein. Sollte die Einrichtung spezielle Kleidung (z.B. Einsatzkleidung oder Speziell für die Ambulanz oder ITS) wünschen, so wird sie diese der Honorarkraft vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung stellen.
(3)
Falls die Honorarkraft die Dienstleistung nicht oder teilweise nicht erbringen kann (z.B. wegen Erkrankung), wird die Honorarkraft den Auftraggeber unverzüglich informieren.
(4)
Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, die später eingehen, sind ausgeschlossen.
§4 Weiterbeauftragung und Einstellung
(1)
Die Honorarkraft verpflichtet sich für den Zeitraum von 18 Monaten nach Beendigung des jeweils letzten, von der RETTUNGSDIENST BÖRSE vermittelten Honorareinsatzes, weitere Honorareinsätze mit der konkreten Einrichtung ausschließlich über die RETTUNGSDIENST BÖRSE zu schließen. Gleiches gilt für Verträge zwischen der Honorarkraft und Dritten. Dritte in diesem Sinne sind auch Unternehmen, die der Einrichtung entweder mehrheitlich gehören oder zusammen mit der Einrichtung zu einem Konzernverbund gehören oder bei denen angesichts enger gesellschaftsrechtlicher Beziehungen von einer wirtschaftlichen Kongruenz ausgegangen werden muss sowie Unternehmen, die mit dem Auftraggeber einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen (i.S.d. § 1 Abs. 2 BetrVG) bilden.
(2)
Die Honorarkraft hat bei Abschluss eines Anstellungsvertrages mit dem Auftraggeber, in die sie in den letzten 18 Monaten über die RETTUNGSDIENST BÖRSE vermittelt wurde, diese unverzüglich zu unterrichten.
§5 Haftung
(1)
Die RETTUNGSDIENST BÖRSE übernimmt keine Gewähr für die Identität, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben der Honorarkraft und das Vorliegen ihrer beruflichen und fachlichen Qualifikation; ebenso übernimmt sie keine Verantwortung, dass die vorgeschlagene Honorarkraft objektiv in der Lage und subjektiv bereit ist, die Aufgaben des Honorarauftrages zu erfüllen.
(2)
Die RETTUNGSDIENST BÖRSE haftet ausschließlich für vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schäden aus dem Vermittlungsauftrag. Die Beschränkung der Haftung gilt nicht für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der RETTUNGSDIENST BÖRSE beruhen.
(3)
Eine Haftung der RETTUNGSDIENST BÖRSE für Schäden, die die Honorarkraft in Ausübung ihrer Tätigkeit und in Erfüllung des Honorarvertrages verursacht, ist ausgeschlossen.
§6 Datenschutz
(1)
Sollten im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages personenbezogene Daten erhoben werden, so stellen die Parteien sicher, dass dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden. RETTUNGSDIENST BÖRSE weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und zur Bearbeitung des Auftrages verwendet werden. Eine Weitergabe erfolgt nur unter Beachtung der DSGVO.
(2)
Personenbezogene Daten werden nur in dem Umfang erhoben und genutzt, wie es die Durchführung des Vertrages erfordert. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen der Weisungen des Kunden zu erfolgen; sobald die RETTUNGSDIENST BÖRSE der Ansicht ist, dass eine dieser Weisungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, ist der Kunde darauf unverzüglich hinzuweisen. Die Parteien stimmen der Erhebung und Nutzung solcher in diesem Umfang erhobener Daten zu.
(3)
Sofern erforderlich, werden die Parteien gemäß den Vorgaben von Art. 28 DSGVO eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung schließen. In diesem Zusammenhang werden insbesondere alle Mitarbeiter – vor allem Mitarbeiter und Verantwortliche, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben – verpflichtet, den Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. c iVm Art. 32 Abs. 4 DSGVO gerecht zu werden.
§7 Schlussbestimmungen
(1)
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages oder eine später in dieser aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieses Vertrages bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
(2)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieses § 7 Abs. 2 bedürfen der Schriftform, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3)
Die Parteien dürfen diesen Vertrag sowie Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei an einen Dritten abtreten oder übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbilligerweise verweigert werden.
(4)
Haben Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, oder sind Sie Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder haben Sie Ihren festen Wohnsitz nach Einbeziehung dieser AGB ins Ausland verlegt oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von RETTUNGSDIENST BÖRSE Essen.